Gehölzschnitt bis 1. März?

Ab 28.2. greifen Beschränkungen für den Gehölzschnitt: Der NABU gibt einen Überblick über Zulässiges und Sinnvolles während der Vegetationsperiode.

Wiegboldsbur. – Jedes Jahr fragen sich viele Menschen auf´s Neue, ob, wann und wo sie Gehölze beschneiden dürfen. Nun am 28.2. beginnt wieder der Zeitraum, in dem dies nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Daher gibt die Ökologische NABU-Station Ostfriesland (ÖNSOF) einen Überblick über das rechtlich Zulässige und das ökologisch Sinnvolle.

Mit den länger werdenden Tagen und den milden Temperaturen beginnen Bäume, Büsche und Sträucher auszutreiben. Viele Gartenbesitzende fangen an, ihren Garten aufzuräumen und für den Sommer vorzubereiten. Aber auch in der freien Landschaft sollen mitunter noch vorbereitende Arbeiten für die Vegetationsperiode vorgenommen werden, etwa um Weidezäune oder Wege freizuschneiden. Dafür hat der Gesetzgeber im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September klare Regeln gesetzt: in der freien Landschaft sind im vorgenannten Zeitraum keine Gehölzschnittmaßnahmen zulässig. Nur in ganz besonderen Situationen – etwa bei Gefahr im Verzug – kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

 

Besonderheiten in Siedlungen

Etwas anders verhält es sich bei Gehölzbeständen im Siedlungsraum, also in Gärten und Parks. Dort ist es unter Beachtung des Artenschutzgesetzes grundsätzlich gestattet, auch im vorgenannten Zeitraum Bäume zu bescheiden oder gar zu fällen. Von Bedeutung kann das zum Beispiel bei Obstbäumen sein, bei denen der Pflegeschnitt sowohl zulässig und bis Ende März auch ökologisch sinnvoll sein kann. Für Sträucher und Hecken wiederum darf nur der in der jeweiligen Vegetationsperiode erfolgte Zuwachs durch einen Pflege- und Formschnitt auch im Zeitraum von März bis September vorgenommen werden. Ein „Auf den Stock setzen“ fällt somit in diesem Zeitraum auch dort aus. In allen Fällen ist aber zu beachten, dass keine Lebensstätten wildlebender Tiere wie Vögel oder Fledermäuse beseitigt oder geschädigt werden dürfen. Gerade zum Schutz der Vögel tut daher jeder Gartenbesitzer gut daran, in der Brutzeit vom 15. März bis zum 15. Juli vorbeugend auf alle Schnittmaßnahmen an den Gartengehölzen zu verzichten. Denn nur zu leicht können besetzte Nester übersehen werden, so dass die massive Störung durch Schnittmaßnahmen sehr schnell zu einem Aufgeben der Brut führen kann. Generell gilt darüber hinaus die Empfehlung an alle, die Bäume entfernen müssen, sich vorher über die Gültigkeit einer Baumschutzsatzung in ihrer Heimatgemeinde zu erkundigen.

Schonzeit beachten und Hecken nur mit Vorsicht pflegen: Der NABU Ostfriesland erinnert an die Brutsaison, die heute beginnt. (Foto: Pexels, pixabay.com, CC0)

Trotz aller gesetzlicher Vorgaben zum Schutz von Tieren ist gerade in der Kulturlandschaft in der Regel auch eine Pflege von Gehölzbeständen erforderlich, um ihren hohen ökologischen Wert zu erhalten. Daher kann man nur allen Landeigentümern und Bewirtschaftern von Flächen dankbar sein, wenn sie sich auch heute noch engagiert um ihre Wallhecken, Landschaftshecken, Kopfbäume oder alten Obstbäume kümmern. Im Rahmen der Betreuung von Schutzgebieten findet dies zum Beispiel auch zur Förderung des Neuntöters im NSG Ewiges Meer statt. Lässt man die Gehölzbestände auf Dauer ungepflegt entwickeln, entstehen weniger wertvolle Baumreihen, brechen Kopfbäume auseinander oder vergreisen Streuobstbäume. Für die Pflegearbeiten an den in der Region landschaftsprägenden Wallhecken können Bewirtschafter über die Ostfriesische Landschaft sogar Fördergelder bekommen.

 

Gesetzlicher Hintergrund

In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in § 39 Abs. 5 Nr. 2: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, inklusive Zier- und Nutzgärten sowie Kleingartenanlagen meint, gilt: Das Verbot findet auf Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind nach § 39 Abs. 7 BNatschG jedoch zu beachten. Das heißt, wenn sich in einem Baum zum Beispiel ein Vogelnest befindet, dann greift der Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es unter anderem grundsätzlich verboten ist, die geschützten Tiere zu verletzten, zu töten oder während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören. Ebenso ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Diese Regelungen gelten das ganze Jahr ohne Befristung. Gleiches gilt für § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG, wonach es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Diese Regelung ist relevant für wiederkehrend belegte Nester und regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren.

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