Vorsicht beim Parken

Parken an engen Stellen ist verboten: Die Stadt Norden bittet Bürgerinnen und Bürger beim Halten oder Parken ihres Fahrzeugs um Rücksicht.

Die Stadtverwaltung bittet die Bürgerinnen und Bürger beim Halten oder Parken ihres Fahrzeugs darauf zu achten, ob der Ort dafür geeignet ist oder ob die notwendige Restfahrbahnbreite dann nicht mehr ausreicht. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber bei einer „engen Stelle“ ersuchen wir die Autofahrer/-innen, egal wie eilig man es gerade hat, sich eine andere Möglichkeit zum Halten oder Parken zu suchen, denn im Notfall wird jede/-r dankbar sein, wenn Rettungsfahrzeuge schnell zum Einsatzort gelangen können und nicht durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge behindert werden.

Parken an engen Stellen ist verboten. (Foto: © Stadt Norden)

Haltverbot an sogenannten „engen Stellen“

Die Vorschriften der StVO begründen Halt- und/oder Parkverbote in diversen Bereichen der öffentlichen Verkehrsflächen. Geregelt wird insbesondere, dass je nach Tatbestand das Halten, das Parken oder auch beides unzulässig ist. Im Bereich von „engen Stellen“ ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO bereits das Halten eines Fahrzeugs verboten.

Wenn zwischen der Außenkante eines Fahrzeuges (Spiegel) und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand (Bordsteinkante, Grundstücksgrenze o. ä.) eine Restbreite von weniger als ca. 2, 75 – 3,00 m übrig bleibt, ist das Halten/Parken des Fahrzeugs an der betreffenden Stelle verboten.
Bei der Festlegung der notwendigen Restbreite ist die Bedeutung der Straße, die jeweils vorhandenen Fahrzeugarten in der Straße usw. zu berücksichtigen. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.

 

Gilt auch ohne Verkehrszeichen

Die Vorgabe dieser Rechtsvorschrift bezweckt das ungestörte Passieren von haltenden/parkenden Verkehrsteilnehmern vom Allgemeinverkehr, insbesondere von Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen (Feuerwehr, Polizei, Rettungswagen, Müllfahrzeuge etc.). Vor allem die Nutzer der Rettungsfahrzeuge sollen nicht durch andere Verkehrsteilnehmer auf den Anfahrtswegen zu Einsatzorten behindert werden. Das ungestörte Vorankommen soll gewährleistet werden.

Die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 der StVO ist eine grundsätzliche Vorschrift. In diesem Zusammenhang sind zusätzliche Verkehrszeichen (Haltverbot) nicht vorgesehen und dürfen daher nicht aufgestellt werden.

Der/Die Verkehrsteilnehmer/-in muss durch den Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis eigenständig einschätzen können, ob die verbleibende Restfahrbahnbreite in einer Straße ausreichend ist. Zusätzliche Verkehrszeichen sind hier nicht zulässig.

 

Bußgelder oder gar Abschleppwagen drohen

Bei ordnungswidrig an engen Stellen abgestellten Fahrzeugen muss der/die jeweilige Fahrzeugführer/-in mit gebührenpflichtigen Verwarnungen („Knöllchen“) rechnen. Das Verwarngeld beträgt dabei mindestens 35,00 €.

Wenn durch das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug z. B. eine Störung der öffentlichen Sicherheit begründet werden kann, ist das Versetzen des Fahrzeugs (Abschleppen) möglich und zulässig. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Dabei entstehen neben dem „Knöllchen“ weitere, nicht unerhebliche Kosten.